Allgemeine Geschäftsbedigungen
- 1 Geltung der Vertragsbedingungen
- In allen Vertragsbeziehungen, in denen die Forenti GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt) anderen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Leistungen erbringt oder Produkte liefert, gelten – so weit nichts Abweichendes geregelt ist – ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Auftragnehmerin einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
- Gegenstand der Leistungen der Auftragnehmerin sind die Beratung und Unterstützung des Auftraggebers sowie der Nachweis oder die Vermittlung von Förder- und sonstigen Finanzierungsgelegenheiten, sowie sie in dem jeweiligen Auftrag spezifiziert sind. Die Auftragnehmerin übt ihre Tätigkeit als selbständige Unternehmerin aus. Sie ist nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben, sofern sie nicht ausdrücklich gesondert von ihm bevollmächtigt worden ist.
- 2 Mitwirkung des Unternehmers/Auftraggebers
- Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin bei der Durchführung nach dem jeweiligen Angebot obliegenden Aufgaben unentgeltlich unterstützen und ihr alle zur Ausführung der entsprechenden Aufgaben angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, und bei einer Auftragserfüllung am Standort des Auftraggebers z.B. Arbeitsräume, Telekommunikationseinrichtungen, Parkplätze etc. zur Verfügung stellen, wenn dies für die Auftragserfüllung notwendig oder zweckdienlich ist.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und führt dies zur Nichtdurchführbarkeit der vertraglichen Leistungen, so hat der Auftraggeber gleichwohl das vereinbarte Honorar zu zahlen.
- Die Auftragnehmerin ist in der Gestaltung und Einteilung ihrer Leistungszeit unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers frei.
- Die Ausführung der nach dem jeweiligen Vertrag zu erbringenden Leistungen der Auftragnehmerin erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
- Die Verantwortung für die Art der Ausführung der beauftragten Leistung liegt bei der Auftragnehmerin, soweit sie diese nicht ausdrücklich schriftlich ablehnt. Die Verantwortung für mit dem Auftraggeber abgestimmte Maßnahmen und Beschlüsse liegen allein beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Einwendungen gegen die Art der Erbringung der Dienstleistung durch die Auftragnehmerin unverzüglich vorzutragen.
- Die Weitergabe beruflicher Äußerungen der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin, soweit sich nicht bereits aus dem jeweiligen Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber in ihre Referenzliste aufzunehmen.
- 4 Ort der Leistungserbringung
- Die Auftragnehmerin erbringt die vereinbarten Leistungen grundsätzlich an ihrem Betriebssitz und macht diese dem Auftraggeber durch Protokolle, Dossiers und/oder Notizen zugänglich.
- Die notwendige Unterstützung von Verhandlungen, die in den Leistungskatalog der Auftragnehmerin fallen, wird auf Wunsch des Auftraggebers am Verhandlungsort gewährt.
- Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für die tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Durchführbarkeit des Vorhabens des Auftraggebers sowie für die tatsächliche Realisierung etwaiger Gewinn- und Renditeerwartungen des Auftraggebers sowie für die Realisierung der Umsatzvorstellungen des Auftraggebers, insbesondere auch keine Gewähr dafür, dass etwaige Förderanträge positiv beschieden werden.
- Der Auftragnehmerin ist es gestattet, weitere unternehmerische Tätigkeiten jeglicher Art aufzunehmen und zu betreiben, es sei denn, hierdurch würden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstige schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt.
- 7 Preise, Zahlungen, Vorbehalt
- Für die Vergütung der Leistungen gelten die in dem jeweiligen Auftrag vereinbarten Honorare.
- Sofern im Auftrag ausdrücklich vereinbart, ersetzt der Auftraggeber der Auftragnehmerin direkt alle im Rahmen ihrer Tätigkeit notwendigen und angemessenen Auslagen. Für dienstlich veranlasste Fahrten mit ihrem Kraftfahrzeug erhält die Auftragnehmerin eine Kilometerpauschale, sofern dies im Auftrag vereinbart ist. Die Auslagen werden nach Beleg abgerechnet. Für Spesen gelten die entsprechenden Tagespauschalen.
- Die Auftragnehmerin behält ihren Anspruch auf Zahlung einer im Auftrag spezifizierten Provision auch in den Fällen, in denen trotz Genehmigung bzw. Bereitstellung der fraglichen Bewilligungs- bzw. Beteiligungssumme der Auftraggeber diese nicht in Anspruch nimmt.
- Die Auftragnehmerin erhält auch dann eine Provision, wenn ihre Tätigkeit mitursächlich dafür war, dass die Gesellschafter des Auftraggebers und/oder ein mit dem Auftraggeber in irgendeiner Weise rechtlich oder faktisch verbundenes Unternehmen Leistungen von Beteiligungsgebern oder aus einem öffentlichen Zuschussprogramm erhalten. Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin unaufgefordert und unverzüglich den Eingang eines Bewilligungsschreibens anzeigen und in Kopie übersenden. Auf Anforderung wird der Auftraggeber der Auftragnehmerin Einblick in sämtliche Unterlagen gewähren, die für den Anfall von Provision und/oder deren Höhe von Interesse sein könnten.
- Honoraransprüche des Auftragnehmers bleiben von einer Kündigung unberührt, sofern Verträge mit Fördermittelgebern, Beteiligungsnehmern oder Übernehmern zustande kommen, die während der Vertragslaufzeit durch den Auftragnehmer nachgewiesen oder vermittelt wurden, aber erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einem Abschluss führten.
- Die Regelungen zur Rechnungsstellung und Fälligkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag. Ab 8 Tagen nach Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs kann die Auftragnehmerin Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen, ohne dass eine vorausgehende Mahnung erforderlich ist.
- Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen der Durchführung des Vertrages von der Auftragnehmerin gefertigte Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen und Konzepte nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Der Auftragnehmerin und ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen verbleiben alle Rechte, die ihnen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Der Auftraggeber darf ohne die Auftragnehmerin dieses urheberrechtlich geschützte geistige Eigentum nur verwerten, soweit ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht übertragen ist.
- Die Laufzeit des Vertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag.
- Im Falle der ordentlichen Kündigung kann der Auftraggeber eine geleistete Beratungsvergütung nur dann zurückverlangen, wenn die Auftragnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung noch keinerlei Leistung erbracht hat und die Kündigung nachweislich allein auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber zurückzuführen ist.
- Im Übrigen ist eine Rückforderung von Vergütungen ausgeschlossen.
- 10 Haftung und Folgeschaden
- Die Auftragnehmerin haftet dem Auftraggeber unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
- im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.
- Bei einfacher fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Auftragnehmerin der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
- Eine weitergehende Haftung der Auftragnehmerin besteht nicht.
- Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Auftragnehmerin.
- Beide Vertragsparteien sind sich einig, dass die Auftragnehmerin gegenüber Dritten keine Produkthaftung übernimmt. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von jeglichen Ansprüchen wegen Produkthaftung frei.
- Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig über alle gegenseitig zur Kenntnis gelangten internen und externen Angelegenheiten, Geschäftsstrategien, Konzeptionen, Geschäftsabläufe und Betriebsinterna absolutes Stillschweigen – auch nach Ende dieses Vertrages – zu bewahren.
- Die Auftragnehmerin ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags die ihr anvertrauten, auch personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen und zu nutzen.
- Eine Weitergabe von zur Realisierung des Vertragszwecks erforderlicher Informationen darf nur an die direkt mit der Ausführung der Vereinbarung betrauten Personen sowie an die öffentlichen Körperschaften und Bankinstitute erfolgen. Beide Vertragsparteien werden ihren Mitarbeitern, die von vertraulichen Informationen und Unterlagen Kenntnis erlangen müssen, entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtungen auferlegen.
- Sponsoren und Venture Capital Geber werden nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber angesprochen. Gleiches gilt für die Beauftragung von Drittunternehmen.
- Die Auftragnehmerin wird bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten beachten. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin, die unter https://forenti-consulting.de/datenschutz/ abrufbar ist.
Die Auftragnehmerin hat die in der Datenschutzerklärung beschriebenen, und soweit dort keine speziellen Anforderungen beschrieben sind, geeignete und dem Stand der Technik entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen getroffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit seiner im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Informationssysteme, Komponenten und Prozesse und aller vom Auftraggeber überlassenen oder sonst zugänglich gemachten Daten sicherzustellen. Diese Anforderungen gelten auch für die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber. Bei Verwendung von nicht ihrem Zugriff unterliegenden Systemen hat sie ihren Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen.
- Der Auftraggeber ist zur Übertragung von Ansprüchen gegen die Auftragnehmerin auf Dritte nur nach schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin berechtigt.
- Der Auftrag des Auftraggebers hat sämtliche zwischen ihnen bestehenden Abreden vollständig erfasst. Nebenabreden hierzu bestehen nicht und bedürfen, ebenso wie Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.
- Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des jeweiligen Vertrages werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen; dasselbe gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag. Gleiches gilt für Zahl- oder Maßangaben bzw. Fristen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, sofern gesetzlich nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist, Berlin. Die Beziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) sowie das internationale Privatrecht gelten nicht.
- Die deutsche Fassung dieses Dokuments ist bindend; die englische Übersetzung dient nur zu Informationszwecken.